SATZUNG
der Schützengemeinschaft Rheinau (SGR)
Stand 01.10.2016
ARTIKEL 1
Name, Verband und Gemeinnützigkeit
1.1
Der Verein führt den Namen SGR Schützengemeinschaft Rheinau.
1.2
Der Verein ist angegliedert im GSVBW im Bund Deutscher Schützen.
1.3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
ARTIKEL 2
Zweck des Vereins
2.1
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss örtlich interessierter Sportschützen zur Pflege und Förderung des Schiesssports und der Tradition des deutschen Schützenwesens auf freiwilliger Basis. Der Verein ist Mitglied im BDS bzw. GSVBW und anerkennt deren Satzungen und Bestimmungen. Funktionsträger müssen aktive Mitglieder sein.
2.2
Dem Verein obliegt die Austragung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften im Sinne der Sportordnung des BDS.
2.2.1
Soweit notwendig, der Abschluss einer kollektiven Haftpflichtversicherung zu Gunsten der in dem Verein zusammengeschlossenen Schützen, einschließlich der Mitarbeiter wie Anzeiger, Schreiber, Aufsichten usw., sowie der Einzelmitglieder des Vereins.
2.2.2
Die Vertretung der Schützeninteressen in der Öffentlichkeit.
2.2.3
Die Unterweisung und Unterrichtung der angeschlossenen Mitglieder und Einzelmitglieder über schiesssportliche Angelegenheiten.
2.2.4
Der Verein strebt den Anschluss an den Landesportbund Baden-Württemberg bzw. an die Landesportbände in Baden Württemberg an, deren Satzung er im Falle der Aufnahme anerkennt.
ARTIKEL 3
Gewinne, Überschüsse und Zuwendungen
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.
Etwaige Überschüsse gehen zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution in der Gemeinde Rheinau.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
ARTIKEL 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ARTIKEL 5
Erwerb der Mitgliedschaft / Datenschutz
5.1
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag zuerkannt werden.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch zu den derzeit gültigen Aufnahmebedingungen an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
5.2
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält einen Wettkampfpass, ein Mitgliedsbuch sowie einen Link zur Satzung auf der Webseite des Vereins.
5.3
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5.4
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
5.5
Die aktive Neumitgliedschaft besteht ein Jahr auf Probe. Die Probezeit kann durch einen mehrheitlichen Beschluss des Gesamtvorstandes verkürzt werden. Innerhalb der Probezeit kann die Gesamtvorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss die Neumitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste beenden.
Waffenanträge werden innerhalb der Probezeit nicht genehmigt.
5.6
Beim Eintritt eines Mitglieds erfasst der Verein folgende Daten:
· Name, Anschrift, Geburtsdatum
· Telefon und E-Mail Daten
· Eintrittsdatum und die Mitgliedsnummer des GSVBW
· Bankverbindung des Mitglieds
· Vereinsinterne Daten wie Funktion und Status (Passiv/Aktiv)
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Datenverarbeitungssystem gespeichert. Eine Kopie der Daten erhalten der 1. und 2. Vorsitzende. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Beim Eintritt eines Mitglieds werden folgende Daten an den GSVBW gesendet:
· Name, Anschrift, Geburtsdatum
· Telefon und E-Mail Daten
· Eintrittsdatum
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Landesverband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind (z.B. Schiessleiter-Befähigung; Angaben über ausgestellte Bedürfnisbescheinigungen).
Nur Vorstandsmitglieder des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten die benötigten Daten (z.B. der Sportwart zur Durchführung von Meisterschaften).
Die Datenschutzinformationen des GSVBW sind in deren Satzung beschrieben.
Die Ergebnisse von und Meldung zu Meisterschaften werden auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Dabei werden lediglich der Name, Vorname, der Verein sowie das Ergebnis genannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied jede weitere Veröffentlichung in allen Ergebnislisten.
Der Verein sichert seinen Mitgliedern zu, ihre personenbezogenen Daten nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben und zu verarbeiten.
ARTIKEL 6
Rechte und Pflichten
6.1
Die Jahresbeiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt und sind im 1. Quartal des Jahres, zu einem vom Verein festzulegenden Termin zu errichten.
Die Abgaben des Vereins an die GSVBW regelt die Satzung des GSVBW.
6.2
Der Verein übergibt beim Eintritt ein Exemplar ihrer Satzung an den GSVBW. Diese Satzung darf der Satzung des Verbandes oder des BDS nicht entgegenstehen.
Sie erkennen die Sportordnung des BDS als verbindlich an.
ARTIKEL 7
Verlust der Mitgliedschaft
7.1
Die Mitgliedschaft geht verloren:
7.1.1
durch freiwilligen Austritt
7.1.2
durch Ausschluss
7.1.3
durch Auflösung des Vereins.
7.1.4
durch Verlust der Selbständigkeit des Vereins
7.1.5
durch Tod
7.2
Der Austritt ist nur für den Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vorher schriftlich in der vom Verein dafür vorgesehenen Form erklärt werden.
7.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
- wenn es schwer gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat oder verstößt
- den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet
- das Ansehen des Verbandes in irgendeiner Weise mit Außen- und Innenwirkung schädigt.
In minder schweren Fällen kann vor dem Ausschluss
- eine Verwarnung
- eine Sperre im sportlichen Bereich
durch das für das Ausschlussverfahren zuständige Gremium ausgesprochen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins.
Gegen den Ausschluss steht dem angeschlossenen Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb 4 Wochen nach der Zustellung des Auschlussbeschlusses beim Vorstand vorliegen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Ausschluss rechtskräftig. Beschwerde gegen den Ausschluss kann beim Vereinsvorstand erhoben werden.
Über den Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes entscheidet schlussendlich der Gesamtvorstand.
In allen Ausschlussfällen ist eine 3-4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Vor jeder Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Die Wahl, wie diese Stellungnahme abgegeben wird (schriftlich oder durch persönliches Erscheinen) bleibt dem auszuschließenden Mitglied vorbehalten.
7.4
Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
7.5
Bei Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss sind alle Rechte verlorengegangen (Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen, usw.)
7.6
Ausschlussbeschlüsse werden den Betroffenen durch Einschreiben zugesandt.
ARTIKEL 8
Die Organe der SGR
Sind
8.1
die Jahreshauptversammlung
8.2
der Vorstand
8.3
der Gesamtvorstand
8.4
die Sportkommission
ARTIKEL 9
Die Jahreshauptversammlung
9.1
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der SGR.
Er soll jährlich einmal zusammentreten und wird vom 1. Vorsitzenden der SGR oder einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
9.2
Die Jahreshauptversammlung besteht aus.
9.2.1
den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Mitgliedern des Vereins. Sie haben jeweils nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
9.3
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
9.3.1
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
9.3.2
Wahl und Entlastung des Vorstands
9.3.3
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für drei Jahre
9.3.4
Genehmigung des Haushaltsplans
9.3.5
Satzungsänderungen
9.3.6
Wahl der Delegierten zum Landesdelegiertentag des GSVBW.
9.4
Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
ARTIKEL 10
Der Vorstand
10.1
Der Vorstand besteht aus
10.1.1
dem Gesamtvorstand mit
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Sportwart Kurzwaffe
- dem Sportwart Langwaffe
- dem Schriftführer
- dem 1. / 2. Beisitzer
- dem 3. Beisitzer (bei Bedarf)
Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende ist dabei zuerst zu wählen.
Gewählt ist im ersten Wahlgang derjenige Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl.
Ersatzwahlen gelten jeweils bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
10.2
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder für sich alleine ist vertretungsberechtigt.
Alle Mitglieder des Vorstandes können sich im Innenverhältnis des Vereins gegenseitig vertreten, wobei der jeweilig gewählte Funktionsträger die Bitte um Vertretung stellen muss (in Vertretung).
10.3
Der erste Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter beruft Sitzungen des Vorstandes ein.
Die Sitzungen können vom ersten Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter berufenen Mitglied geleistet werden.
10.4
Der Kassierer verwaltet das Vermögen der SGR gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands.
Die von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer führen jährlich Buch- und Kassenprüfung durch.
Die Prüfungsberichte sind der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
10.5
Über alle Verhandlungen und Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter gegengezeichnet werden.
10.6
Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen.
Sie haben auf Wunsch das Wort zu erhalten.
10.7
Gewählte Mitglieder des Vorstands können bei vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der anderen Vorstandsmitglieder (2/3 Mehrheit) von ihrem Amt vorläufig suspendiert werden, bis der Gesamtvorstand über die entgültige Abberufung entscheidet. Das entsprechende Amt wird in der Zwischenzeit von einem anderen Mitglied des Vorstands kommissarisch in Personalunion weitergeführt.
10.8
Im Falle, dass der Vorstand des SGR komplett durch Bundesverband aus dem BDS ausgeschlossen wird und der Verein dadurch handlungsunfähig wird, muss der Gesamtvorstand des SGR durch den Bundesvorstand einberufen werden. Der Gesamtvorstand wählt dann einen Notvorstand.
Der Notvorstand beruft dann innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Dieser wählt dann einen ordentlichen Vorstand.
Der Notvorstand bleibt bis zur Wahl eines ordentlichen Vorstands im Amt und hat im Innen- und Außenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentlicher Vorstand.
ARTIKEL 11
Wahlen und Abstimmungen
11.1
Bei Wahlen und Abstimmungen soll Einigkeit erzielt werden. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.2
Bei Sitzungen des Vorstands und Sitzungen der Einzelgremien (z.B. Sportkommission) ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit eines Viertels der ausgegeben Stimmen (Stimmberechtigte)= erforderlich.
Ist die Anzahl der Anwesenden nicht ausreichend, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Bei Sitzungen des Gesamtvorstands und der Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall die Beschlussfähigkeit gegeben.
Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung festgestellt.
11.3
Bei Abstimmungen bei der Jahreshauptversammlung haben die Mitglieder des Gesamtvorstands je eine Stimme.
11.4
Bei Satzungsänderungen und Ausschlüssen und bei Auflösung der SGR ist eine 3-4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
11.5
Bei allen Abstimmungen ist maximal eine Stimme pro Person zulässig.
11.6
Außer bei Abstimmungen in Ausschlusssachen ist auch Briefabstimmung zulässig.
ARTIKEL 12
Auflösung
Im Falle der totalen Auflösung des SGR gehen etwaige Überschüsse zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution in der Gemeinde Rheinau.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Schützengemeinschaft Rheinau (SGR) am 15.08.1997 beschlossen.
Damals anwesend waren:
Gerhard Wagner, 1. Vorsitzender
Thomas Toms, 2. Vorsitzender
Richard Decker, Kassier
Manfred Brunner, Schriftführer
Herbert Budewitz, 1. Beisitzer
Albert Kress, 2. Beisitzer
Martin Kress, 3. Beisitzer
Die Satzung wurde am 28.09.2016 auf einer Vorstandssitzung in Oberachern um folgende Punkte ergänzt:
Artikel 1-4: Je Artikel einen Titel eingefügt.
Artikel 2: Die Reihenfolge der Punkte aktualisiert, Punkte begannen mit 2.2.2, statt 2.2.1.
Artikel 5: Den zweiten Satz bei dem Punkt 5.1 ergänzt und die Punkte 5.2 - 5.6 hinzugefügt.
Artikel 10 Punkt 10.1.1: die Posten Sportwart Kurzwaffe, Sportwart Langwaffe und beim 3. Beisitzer wurde der Zusatztext „bei Bedarf“ eingefügt.
Artikel 10: Die Reihenfolge der Punkte nach Punkt 10.5 aktualisiert.